Narrengilde „Rißtal-Gurra“ e.V.                                           Gültig ab 11.November 2018

Maskenordnung



Um innerhalb der Narrengilde „Rißtal-Gurra  e.V.“ Ordnung und Kameradschaft zu gewährleisten, aber auch um ein geordnetes Verhältnis zu wahren, wird folgende Maskenordnung erlassen:


1. Allgemeine Bestimmungen

•    Die Maskenordnung hat Gültigkeit für alle der Narrengilde Rißtal-Gurra e.V. angeschlossenen Masken-  und Hästräger.

•    Der Familienbeitrag des Jugendlichen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beibehalten.

•    Verstößt ein Mitglied gegen die Maskenordnung, so wird gegen dieses Mitglied gemäß Satzung vorgegangen.

1.1 Maske und Häsordnung
•    Masken werden bei einer angesetzten Zusammenkunft nur gegen Barzahlung oder Einzugsermächtigung an jedes Mitglied ausgegeben.

•    Die Maskennummer muss sichtbar getragen werden, sie darf weder verändert, noch entfernt werden. Bei Verlust muss dies unverzüglich dem Maskenwart mitgeteilt werden.

•    Der aktuelle Laufbändel muss sichtbar und fest am Kopftuch angenäht werden.

•    Die Mitglieder der Narrengilde haben bei Veranstaltungen wie z.B. Umzug, Brauchtumsabend und Tanzauftritten in vollständigem Häs teilzunehmen. Das Häs muss sauber und in ordentlichem Zustand sein. Abänderungen an Maske und Häs sind nicht zulässig.

1.    Schuhe: schwarz und Knöchel hoch zum schnüren
2.    Stulpen „ oben“
3.    Unterhose
4.    Rock
5.    Bluse ( die Bluse ist unter der Schürze zu tragen und hängt nicht über diese)
6.    Schürze
7.    Nur die Gurra- Fleecejacke mit Nummer darf über der Bluse getragen werden.
8.    Handschuhe: Farbe schwarz, Strick, Fleece- oder Lederhandschuhe
9.    „ Stecka“ : Wurzelstecka, Holz, krumm o.ä  nur bei Tages-Umzügen



•    Während dem Umzug sind Becher und private bunte Kleidungsstücke  zu  verdecken.

•    Generell muss dunkle Kleidung (schwarz, lila ) unter dem Häs getragen werden

•    Nach dem Umzug/ Veranstaltung sollte generell das Häs vollständig getragen werden.
Sollte jedoch die Bluse nach dem Umzug ausgezogen werden, muss die Vereinszugehörigkeit erkennbar sein: Z.B in den man ein Gurra-, Tanzgruppe….. oder schwarz, lila- neutrales  T-Shirt bzw. Pullover trägt.  

•    Offen am Häs dürfen nur:
o    Gurra-Pins,
o    Tauforden oder
o    Zunftmeister-Geschenke getragen werden.


• Maske und Häs dürfen nur an Straßenveranstaltungen getragen werden. Bei Nichtteilnahme ist dies untersagt. Bei Veranstaltungen in Turnhallen oder ähnlichen Darbietungen darf nur das Häs getragen werden.

• Ersatz-Wechselblusen dürfen an Veranstaltungen nicht parallel mit der original Bluse getragen werden.

• Wird ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen oder beendigt dieses die Mitgliedschaft, darf das Häs und die Maske bei öffentlichen Veranstaltungen nicht mehr getragen werden.

• Kinder und Jugendliche, die vor dem 06. Lebensjahr bei der Narrengilde angemeldet waren, haben mit dem 14. Lebensjahr ein Anrecht auf ein vollständiges Häs. Bei Anmeldung nach dem 06. Lebensjahr gilt mit dem 14. Lebensjahr das Eintrittsdatum auf der Aktiv-Passiv-Liste.

• Kinder und Jugendliche die, die Vorrausetzungen des vorangegangenen Punktes erfüllen, müssen ihr Häs bis zum 01 Mai beim der Vorstandschaft beantragen.

• Kinderhäser sind Eigentum der Narrengilde und werden gegen einen Unkostenbeitrag, der vom Zunftrat festgelegt wird, jährlich an Kinder der Narrengilde ausgeliehen. Stichtag ist der 01 Oktober.
Nicht bis zum Stichtag zurückgegebene Häser gelten als ausgeliehen.

• Erhält ein Jugendlicher ein eigenes, vollständiges Häs, so muss das Kinderhäs zurückgegeben werden.


1.2 Teilnahme an Umzügen und Veranstaltungen

•    Jugendliche ab dem vollendeten 14.Lebensjahr dürfen in Begleitung eines gesetzlichen Vertreters (Eltern (oder Pate)) mit Maske an Tages–Umzügen bzw. Veranstaltungen teilnehmen.

•    Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen in Begleitung eines gesetzlichen Vertreters (Eltern oder Paten) mit Maske an Tages- und Nacht– Umzügen bzw. Veranstaltungen teilnehmen.

•    Der Pate (muss aktives Zunftmitglied sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben ) übernimmt die volle Verantwortung für den Jugendlichen für den Zeitraum der gesamten Veranstaltung, an der dieser teil- nimmt. Eine Patenschaft bedarf einer schriftlichen Zustimmung der Eltern. Diese Zustimmung muss dem Zunftrat vor der Busfahrt zum Umzug bzw. vor dem Narrensprung/ Veranstaltung gezeigt werden.

•    Jedes Mitglied, insbesondere der Pate eines Jugendlichen, hat für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes Sorge zu leisten.  

•    Jedes Aktive Mitglied bis zum vollendeten 49. Lebensjahr und angemeldetem Häs, sollte sich an mindestens 60% der Tagesumzüge beteiligen.

•    Zusatzpunkte können durch Teilnahme an Vereinsveranstaltungen wie, Narrenbaumstellen, Narrenmesse, Schülerbefreiung inkl. Rathaushaussturm und „Fasnet im Pflegeheim“ erreicht werden. Diese Zusatzpunkte werden wie Tagesumzugsteilnahmen gewertet.

•    Bei Familien mit aktivem Kinderhäs (Kinder unter 18 Jahren) ist es den Elternteilen gestattet die 60% zusammen zu erreichen.

•    Abmeldungen von der 60%-Regel sind nur unter Angabe von Gründen, schriftlich per Antrag bis zum 25.11. für die Folgesaison möglich. Abmeldungsanträge werden nur in Ausnahmefällen vom Gurrarat genehmigt.

•    Bei Bedarf kann das Häs in schriftlicher Form bis zum 25.11. für die Folgesaison stillgelegt werden. Dies hat zur Folge, dass für dieses Häs keine Arbeitseinsätze anfallen, jedoch darf dieses Häs auch in der jeweiligen Saison nicht getragen und ausgeliehen werden. Dies ist für maximal 2 Jahre möglich.

•    Für Mitglieder die ein eigenes Häs erhalten ist das Abmelden von der 60%-Regelung in den ersten beiden Jahren nach Erhalt des Häses nicht gestattet.
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

•    Ab dem 50. Lebensjahr und einer aktiven Vereinszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren ist die Teilnahme freigestellt. Freigestellte Gurra sollten sich frühzeitig bei der Vorstandschaft für die Teilnahme an geplanten Umzügen anmelden, da die Auslastung des Busses in erster Linie  mit nicht freigestellten Gurra berechnet  wird. Im Falle einer Busüberlastung kann freigestellten Gurra, die nicht gemeldet sind, keine Transportzusage gewährt werden.


2. Verhaltensregeln

•    Mitglieder der Narrengilde haben sich bei allen Anlässen oder Veranstaltungen so zu verhalten, dass sie keinen Schaden verursachen oder das Ansehen des Vereins schädigen.

•    Der Alkoholkonsum kann und will nicht untersagt werden. Es darf aber nicht durch den Genuss von Alkohol zu Ausschreitungen kommen. Bei mutwilligen Handlungen (Schädigungen) ist der Schaden in voller Höhe durch den Verursacher zu tragen.


3. Arbeitseinsätze

3.1 Allgemein

•    Für die Bestreitung des aktuellen Vereinsleben und die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls kann und will die Narrengilde Rißtal Gurra e.V. auf Arbeitseinsätze nicht verzichten, die in Form von unentgeltlichen Leistungen an Veranstaltungen der Narrengilde Rißtal Gurra e.V. von aktiven Mitgliedern erbracht werden.

3.2 Richtlinien

•    Als Arbeitseinsätze gelten alle Veranstaltungen an denen die Narrengilde Rißtal Gurra e.V. einen Mehrwert in Form von finanziellen Mitteln oder Anerkennung erlangt.

•    Alle aktiven Mitglieder ( auch jugendliche Aktive ab dem 14. Lebensjahr ) der Narrengilde Rißtal-Gurra e.V. haben in Form von Bereitstellung ihrer Arbeitskraft dazu beizutragen, dass die Narrengilde Rißtal- Gurra e.V. die gesteckten Vereinsziele erreicht.

•    Mitwirken an Veranstaltungen, an denen ein Bonuskreuz erlangt werden kann (Narrenbaumstellen, Rathaussturm, Tanzaufführungen, Fußballturnier, Spiel ohne Grenzen usw.), berechtigen nicht zum Anspruch auf einen Arbeitspunkt.

•    Steht ein Vereinsjubiläum zur Durchführung an, so werden die benötigten  Arbeitseinsätze jeweils im Durchführungsjahr gesondert aufgelistet.

•    Die Dauer eines Arbeitseinsatzes ist zeitlich unbegrenzt und gilt im Normalfall von Beginn bis Ende einer Veranstaltung.

•    Um eine gerechte Verteilung der Arbeitkraft jedes einzelnen Mitgliedes zu gewährleisten, wird eine Arbeitspunkteliste etabliert.

•    Eine Liste der planbaren Arbeitseinsätze wird jeweils zur Laufbendelausgabe den Mitgliedern mitgeteilt. Alle aktiven Mitglieder können sich somit frühzeitig zu den gelisteten Veranstaltungen eintragen und diese langfristig einplanen.

•    Die Anzahl der Arbeitseinsätze pro Mitglied wird nach Planbarkeit jeweils vom 11.11. eines Jahres zum  11.11. des Folgejahres festgelegt und den Mitgliedern mitgeteilt.
 
•    Durchschnittlich sollen von jedem aktiven Mitglied zwei Arbeitseinsätze geleistet werden wie bereits beschrieben.

•    Pro Arbeitseinsatz wird dem Mitglied ein Arbeitspunkt gutgeschrieben.

•    Jedes aktive Mitglied soll aus den bereits oben genannten Gründen seine Pflichtarbeitseinsätze eigenständig durchführen.

•    Eine Übernahme von Arbeitseinsätzen ist gestattet.

•    Kann ein Mitglied seinen Arbeitseinsatz nicht antreten oder ist nicht fähig diesen zu leisten, muss vom Mitglied selbständig für Ersatz gesorgt werden und die Änderung an den 2. Vorstand mitgeteilt werden. Außerdem ist mitzuteilen wem der Arbeitseinsatz gutgeschrieben werden soll.

•    Werden die festgelegten Soll-Arbeitspunkte bis zum 11.11 des folgenden Jahres nicht erreicht, werden die offenen Arbeitspunkte auf die Folgesaison als zusätzliche Pflichtarbeitseinsätze übertragen.

•    Ein aushändigen der Laufbendel ist nur nach Eintragung aller Pflichtarbeitseinsätze möglich.

 

Download Maskenordung