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Gurra G'schicht

Laut Aussage einer alten mündlichen Überlieferung trieb sich in trüben Zeiten ein altes, zänkisches und diebisches Weiblein im Rißtal umher (auf schwäbisch: Gurra), die Anwohner und Reisende in Angst und Schrecken versetzte, und so manchen zum Narren hielt.

Beim Entwurf von Maske und Häs der "Rißtal-Gurra" wurde die Riß, ihre Ufer, die angrenzenden Flure und Wälder entlang der Riß zugrunde gelegt. Die Gurra hat einen dem Typ entsprechenden hinterhältigen Gesichtsausdruck mit eigenwilliger Nase und Kinn. Bei der Farbgebung der Maske wird auf die Landschaft des Rißtals zurückgegriffen.

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Gurralied

Über uns

Gurralied

Satzung

Der Verein „Rißtal-Gurra“ e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Förderung der Heimatpflege, Bewahrung und Weiterführung des im schwäbisch allemanischen Raums vorhandenen Fasnetsbrauchtums, das in der Geister- und Winteraustreibung gegründet ist.


Satzung Narrengilde "Rißtal-Gurra" e. V. gegr. 1989 (11.Mai) in 88447 Warthausen


I. Name, Sitz und Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen "Rißtal-Gurra" e. V. Sitz des Vereins ist Warthausen. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

2. Das Geschäftsjahr dieses Vereins beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.

II. Zweck und Ziele des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Förderung der Heimatpflege, durch Bewahrung und Weiterführung des im schwäbisch-alemannischen Raum vorhandenen Fasnetsbrauchtums.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnausschüttung und in ihrer Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch im Falle eines Ausscheidens oder bei Auflösung des Vereins erfolgen keine Kapital- oder Gewinnausschüttungen.

3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist außerdem politisch, sozialpolitisch, rassistisch und religiös neutral.

III. Mitgliedschaft

1. Aktive oder passive Mitgliedschaft können unbescholtene Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie deren Familienmitglieder erwerben.

2. Eine solche Mitgliedschaft kann durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben werden.

3. Der Zunftrat entscheidet über die Aufnahme aufgrund des Aufnahmeantrags, der ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden kann. Die Zustimmung zu einem Aufnahmeantrag wird vorbehaltlich einer Probezeit von einem Geschäftsjahr erteilt.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Zunftrat nach dessen schriftlicher Bestätigung und der Bezahlung des ersten Beitrags, der spätestens 30 Tage nach Erhalt der Bestätigung bezahlt sein muss.

5. Ehrenmitglieder können vom Zunftrat aufgrund besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.

6. Die Zustimmung zu jeglicher Mitgliedschaft muss mit einer 2/3-Mehrheit des Zunftrates erfolgen.

IV. Beiträge

1. Der Verein erhält zur Bestreitung seiner Auslagen von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise vom Zunftrat mit 2/3-Mehrheit festgelegt wird.

2. Der Mitgliedsbeitrag gliedert sich in einen Beitragssatz für Einzelmitglieder und Familien. Zur Familie sind Kinder bis zum 18. Lebensjahr zu zählen.

V. Beendigung einer Mitgliedschaft


1. Eine Beendigung einer Mitgliedschaft bei dem Verein kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.

2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

3. Einem Mitglied kann vom Zunftrat die Mitgliedschaft gekündigt werden, wenn:

a) das Mitglied trotz Mahnungen den fälligen Betrag nicht bezahlt,

b) die Voraussetzungen zu der Aufnahme nicht mehr gegeben sind,

c) das Mitglied gegen Geist und Zweck des Vereins verstößt oder

d) die Kündigung im Interesse des Vereins notwendig ist.

VI. Verwarnungen und AusschlussSatzung NG Rißtal-Gurra

1.  Der Zunftrat kann wegen groben und wiederholten Verstößen    gegen Zweck, Satzung und Ordnung des Vereins Verwarnungen aussprechen oder die Mitglieder aus dem Verein ausschließen. Maßnahmen:

* Mündliche Ermahnungen durch eines der Zunftratsmitglieder;

* schriftliche Verwarnung mit 2/3-Mehrheit des Zunftrates mit Angabe von Gründen;

* befristete Veranstaltungssperre durch 2/3-Mehrheit des Zunftrates(dies ist dem Mitglied unter Angabe Gründen schriftlich mitzuteilen).

2.  Ein Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch den Zunftrat. Der Ausschluss ist mit sofortiger Wirkung gültig, wenn der Zunftrat dies mit 2/3.Mehrheit beschließt. Gegen den Beschluss des Zunftrates über einen Ausschluss ist kein Einspruch möglich.

VII. Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. die Vorstandschaft / Zunftrat

VIII.  Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Zunftrat jährlich zur ordentlichen Tagung (Hauptversammlung) einberufen. Die Einberufung aller ordentlichen Mitglieder und aller Ehrenmitglieder erfolgt durch Bekanntmachung im Gemeindeblatt oder schriftlich unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung mit Frist von mindestens einer Woche.

2. Die Tagesordnung der Hauptversammlung muss mindestens folgende Punkte beinhalten:

* - Bericht des 1. Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
* - Bericht des Kassiers und des Kassenprüfers
* - Bericht des Schriftführers
* - Entlastung des Vorstandes
* - Anträge
* - evtl. Wahlen
* - Sonstiges

IX. Wahlen und Anträge

1.  In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme; Stimmenübertragung ist unzulässig. Es entscheidet regelmäßige einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit muss die Abstimmung wiederholt werden.

2.  2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei Beschlüssen über

- Satzungsänderung

- Anträgen auf Abberufung des 1. Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes

3.  Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn eine solche verlangt wird.

4.  Über Anträge wird offen abgestimmt, es sei denn, eine geheime Abstimmung wird gefordert.

5.  Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorstand schriftlich eingereicht werden.

X. Außerordentliche  Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Zunftrat einzuberufen:

1. auf Antrag des Zunftrates,

2. auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder, die den Zweck und Grund der Einberufung schriftlich anzugeben haben.

XI. Protokolle

Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus welcher mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen. Die Niederschrift muss vom 1. Vorstand, und dem Protokollführer unterzeichnet werden.

XII. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung


In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:

* Wahl der Vorstandschaft

* Wahl des Zunftrat

* Satzungsänderungen

* Auflösung des Vereins

XIII.  Die Vorstandschaft / Zunftrat

1. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

* 1. Vorstand

* 2. Vorstand

* Kassier

* Schriftführer


2. Der Zunftrat setzt sich zusammen aus:

* Vorstandschaft

* Häswart

* Maskenwart

* Gurrameister

* Zwei weiteren Gurraräten

* Pressewart

* Jugendbeauftragter (nach Bedarf)

3.  Die Zusammenlegung von Vorstandesämtern und Zunftratsämtern ist unzulässig.

4.  Der Zunftrat wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die jeweilige Amtsdauer beträgt 2. Jahre

5. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung gemäß BGB § 26.

XIV. Auflösung


1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

2. Im Fall der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Warthausen, die es längstens 5 Jahre verwaltet. Sollte sich in dieser Zeit kein neuer Verein mit dem Satzungszweck "Förderung des Brauchtums und der Fastnacht" in Warthausen gründen, hat die Gemeinde Warthausen das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

XV. Masken


1. Die vom Verein entworfenen und den jeweiligen Trägern zum Kauf angebotenen Masken und Häs bleiben geistiges Eigentum des Vereins und dürfen grundsätzlich nur auf die Weisung des Vorstandes an Dritte weiterverkauft bzw. weiterverliehen werden.

2. Für den Erwerb und die Benutzung der Masken gelten überdies die Richtlinien der Maskenordnung.

Sonstige Bestimmungen

Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wurde, gelten die gesetzlichen Vorschriften des BGB §§ 21 - 79.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Biberach/Riß.

Maskenordnung


Maskenordnung vom 11. November 2011, Narrengilde „Rißtal-Gurra“ e.V.

Um innerhalb der Narrengilde „Rißtal-Gurra  e.V.“ Ordnung und Kameradschaft zu gewährleisten, aber auch um ein geordnetes Verhältnis zu wahren, wird folgende Maskenordnung erlassen:

 

1. Allgemeine Bestimmungen

 

Die Maskenordnung hat Gültigkeit für alle der Narrengilde Rißtal-Gurra e.V. angeschlossenen Masken-  und Hästräger.


Der Familienbeitrag des Jugendlichen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beibehalten.

Verstößt ein Mitglied gegen die Maskenordnung, so wird gegen dieses Mitglied gemäß Satzung vorgegangen.

 
1.1 Maske und Häsordnung

 

Masken werden bei einer angesetzten Zusammenkunft nur gegen Barzahlung oder Einzugsermächtigung an jedes Mitglied ausgegeben.

Die Maskennummer muss sichtbar getragen werden, sie darf weder verändert, noch entfernt werden. Bei Verlust muss dies unverzüglich dem Maskenwart mitgeteilt werden.

Der Aktuelle Laufbändel muss sichtbar und fest am Kopftuch angenäht werden.

Die Mitglieder der Narrengilde haben bei Veranstaltungen wie z.B. Umzug, Brauchtumsabend und Tanzauftritten in vollständigem Häs teilzunehmen.

Das Häs muss sauber und in ordentlichem Zustand sein. Abänderungen an Maske und Häs sind nicht zulässig.


1. Schuhe: schwarz und Knöchel hoch zum schnüren
2. Stulpen „ oben“
3. Unterhose
4. Rock
5. Bluse ( die Bluse ist unter der Schürze zu tragen und hängt nicht über diese)
6. Schürze
7. Nur die Gurra- Fleecejacke mit Nummer darf über der Bluse getragen werden.
8. Handschuhe: Farbe schwarz, Strick, Fleece- oder Lederhandschuhe
9. „ Stecka“ : Wurzelstecka, Holz, krumm o.ä  nur bei Tages-Umzügen
10. Halstuch / Schaal (optional) schwarz / lila


Während dem Umzug sind Becher und private bunte Kleidungsstücke  zu  verdecken.

Generell muss dunkle Kleidung (schwarz, lila ) unter dem Häs getragen werden

Nach dem Umzug/ Veranstaltung sollte generell das Häs vollständig getragen werden.
Sollte jedoch die Bluse nach dem Umzug ausgezogen werden, muss die Vereinszugehörigkeit erkennbar sein: Z.B in den man ein Gurra-, Tanzgruppe….. oder schwarz, lila- neutrales  T-Shirt bzw. Pullover trägt.


Offen am Häs dürfen nur:

Gurra-Pins,
Tauforden oder
Zunftmeister-Geschenke getragen werden.



• Maske und Häs dürfen nur an Straßenveranstaltungen getragen werden. Bei Nichtteilnahme ist dies untersagt. Bei Veranstaltungen in Turnhallen oder ähnlichen Darbietungen darf nur das Häs getragen werden.

• Ersatz-Wechselblusen dürfen an Veranstaltungen nicht parallel mit der original Bluse getragen werden.

• Wird ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen oder beendigt dieses die Mitgliedschaft, darf das Häs und die Maske bei öffentlichen Veranstaltungen nicht mehr getragen werden.

• Kinder und Jugendliche, die vor dem 06. Lebensjahr bei der Narrengilde angemeldet waren, haben mit dem 14. Lebensjahr ein Anrecht auf ein vollständiges Häs. Bei Anmeldung nach dem 06. Lebensjahr gilt mit dem 14. Lebensjahr das Eintrittsdatum auf der Aktiv-Passiv-Liste.

• Kinder und Jugendliche die, die Vorrausetzungen des Vorangegangenen Punktes erfüllen, müssen ihr Häs bis zum 01 Mai beim der Vorstandschaft beantragen.

• Kinderhäser sind Eigentum der Narrengilde und werden gegen einen Unkostenbeitrag, der vom Zunftrat festgelegt wird, jährlich an Kinder der Narrengilde ausgeliehen. Stichtag ist der 01 Oktober.
Nicht bis zum Stichtag zurückgegebene Häser gelten als ausgeliehen.

• Erhält ein Jugendlicher ein eigenes, vollständiges Häs, so muss das Kinderhäs zurückgegeben werden.


1.2 Teilnahme an Umzügen und Veranstaltungen


Jugendliche ab dem vollendeten 14.Lebensjahr dürfen in Begleitung eines gesetzlichen Vertreters (Eltern (oder Pate)) mit Maske an Tages–Umzügen bzw. Veranstaltungen teilnehmen.

Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen in Begleitung eines gesetzlichen Vertreters (Eltern oder Paten) mit Maske an Tages- und Nacht– Umzügen bzw. Veranstaltungen teilnehmen.

Der Pate ( muss aktives Zunftmitglied sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben ) übernimmt die volle Verantwortung für den Jugendlichen für den Zeitraum der gesamten Veranstaltung, an der dieser teil- nimmt. Eine Patenschaft bedarf einer schriftlichen Zustimmung der Eltern. Diese Zustimmung muss dem Zunftrat vor der Busfahrt zum Umzug bzw. vor dem Narrensprung/ Veranstaltung gezeigt werden.

Jedes Mitglied, insbesondere der Pate eines Jugendlichen, hat für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes Sorge zu leisten. 

Jedes Mitglied bis zum vollendeten 49. Lebensjahr sollte sich an mindestens 2/3 der Veranstaltungen beteiligen.

Ab dem 50. Lebensjahr ist die Teilnahme freigestellt. Freigestellte Gurra sollten sich frühzeitig bei der Vorstandschaft für die Teilnahme an geplanten Umzügen anmelden, da die Auslastung des Busses in erster Linie  mit nicht freigestellten Gurra berechnet  wird. Im Falle einer Busüberlastung kann freigestellten Gurra, die nicht gemeldet sind, keine Transportzusage gewährt werden.

2. Verhaltensregeln


Mitglieder der Narrengilde haben sich bei allen Anlässen oder Veranstaltungen so zu verhalten, dass sie keinen Schaden verursachen oder das Ansehen des Vereins schädigen.

Der Alkoholkonsum kann und will nicht untersagt werden. Es darf aber nicht durch den Genuss von Alkohol zu Ausschreitungen kommen. Bei mutwilligen Handlungen (Schädigungen) ist der Schaden in voller Höhe durch den Verursacher zu tragen.


3. Arbeitseinsätze

 
3.1 Allgemein


Für die Bestreitung des aktuellen Vereinsleben und die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls kann und will die Narrengilde Rißtal Gurra e.V. auf Arbeitseinsätze nicht verzichten, die in Form von unentgeltlichen Leistungen an Veranstaltungen der Narrengilde Rißtal Gurra e.V. von aktiven Mitgliedern erbracht werden.

3.2 Richtlinien


Als Arbeitseinsätze gelten alle Veranstaltungen an denen die Narrengilde Rißtal Gurra e.V. einen Mehrwert in Form von finanziellen Mitteln oder Anerkennung erlangt.

Alle aktiven Mitglieder ( auch jugendliche Aktive ab dem 14. Lebensjahr ) der Narrengilde Rißtal-Gurra e.V. haben in Form von Bereitstellung ihrer Arbeitskraft dazu beizutragen, dass die Narrengilde Rißtal- Gurra e.V. die gesteckten Vereinsziele erreicht.

Mitwirken an Veranstaltungen, an denen ein Bonuskreuz erlangt werden kann (Narrenbaumstellen, Rathaussturm, Tanzaufführungen, Fussballturnier, Spiel ohne Grenzen usw.), berechtigen nicht zum Anspruch auf einen Arbeitspunkt.

Steht ein Vereinsjubiläum zur Durchführung an, so werden die benötigten  Arbeitseinsätze jeweils im Durchführungsjahr gesondert aufgelistet.

Die Dauer eines Arbeitseinsatzes ist zeitlich unbegrenzt und gilt im Normalfall von Beginn bis Ende einer Veranstaltung.

Um eine gerechte Verteilung der Arbeitkraft jedes einzelnen Mitgliedes zu gewährleisten, wird eine Arbeitspunkteliste etabliert.

Eine Liste der planbaren Arbeitseinsätze wird jeweils zum 11.11 an alle Mitglieder verteilt. Alle aktiven Mitglieder können sich somit frühzeitig zu den gelisteten Veranstaltungen eintragen und diese langfristig einplanen.

Die Anzahl der Arbeitseinsätze pro Mitglied wird nach Planbarkeit jeweils vom 11.11. eines Jahres zum  11.11. des Folgejahres festgelegt und den Mitgliedern mitgeteilt.

Durchschnittlich sollen von jedem aktiven Mitglied zwei Arbeitseinsätze geleistet werden wie bereits beschrieben.

Pro Arbeitseinsatz wird dem Mitglied ein Arbeitspunkt gutgeschrieben.

Jedes aktive Mitglied soll aus den bereits oben genannten Gründen seine Pflichtarbeitseinsätze eigenständig durchführen.

Ausnahmen treten ein, wenn aktive Mitglieder ihr Häs für die Dauer einer Saison komplett verleihen. In diesem Fall kann von der oder dem Leihenden der Arbeitseinsatz für das aktive Mitglied erbracht werden.

Eine Übernahme von Arbeitseinsätzen innerhalb von Familien ist gestattet.

Werden die festgelegten Soll-Arbeitspunkte bis zum 11.11 des folgenden Jahres nicht erreicht, so kann dem aktiven Mitglied, nach Beratung im Zunftrat, der Laufbendel für die folgende Saison versagt werden. Dies geschieht nach Anhörung des aktiven Mitgliedes und einer Beschlussfassung mit einer 2/3 Mehrheit im Zunftrat.

Narrengilde „Rißtal-Gurra“ e.V.                                           Gültig ab 11.November 2018

Maskenordnung



Um innerhalb der Narrengilde „Rißtal-Gurra  e.V.“ Ordnung und Kameradschaft zu gewährleisten, aber auch um ein geordnetes Verhältnis zu wahren, wird folgende Maskenordnung erlassen:


1. Allgemeine Bestimmungen

•    Die Maskenordnung hat Gültigkeit für alle der Narrengilde Rißtal-Gurra e.V. angeschlossenen Masken-  und Hästräger.

•    Der Familienbeitrag des Jugendlichen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beibehalten.

•    Verstößt ein Mitglied gegen die Maskenordnung, so wird gegen dieses Mitglied gemäß Satzung vorgegangen.

1.1 Maske und Häsordnung
•    Masken werden bei einer angesetzten Zusammenkunft nur gegen Barzahlung oder Einzugsermächtigung an jedes Mitglied ausgegeben.

•    Die Maskennummer muss sichtbar getragen werden, sie darf weder verändert, noch entfernt werden. Bei Verlust muss dies unverzüglich dem Maskenwart mitgeteilt werden.

•    Der aktuelle Laufbändel muss sichtbar und fest am Kopftuch angenäht werden.

•    Die Mitglieder der Narrengilde haben bei Veranstaltungen wie z.B. Umzug, Brauchtumsabend und Tanzauftritten in vollständigem Häs teilzunehmen. Das Häs muss sauber und in ordentlichem Zustand sein. Abänderungen an Maske und Häs sind nicht zulässig.

1.    Schuhe: schwarz und Knöchel hoch zum schnüren
2.    Stulpen „ oben“
3.    Unterhose
4.    Rock
5.    Bluse ( die Bluse ist unter der Schürze zu tragen und hängt nicht über diese)
6.    Schürze
7.    Nur die Gurra- Fleecejacke mit Nummer darf über der Bluse getragen werden.
8.    Handschuhe: Farbe schwarz, Strick, Fleece- oder Lederhandschuhe
9.    „ Stecka“ : Wurzelstecka, Holz, krumm o.ä  nur bei Tages-Umzügen



•    Während dem Umzug sind Becher und private bunte Kleidungsstücke  zu  verdecken.

•    Generell muss dunkle Kleidung (schwarz, lila ) unter dem Häs getragen werden

•    Nach dem Umzug/ Veranstaltung sollte generell das Häs vollständig getragen werden.
Sollte jedoch die Bluse nach dem Umzug ausgezogen werden, muss die Vereinszugehörigkeit erkennbar sein: Z.B in den man ein Gurra-, Tanzgruppe….. oder schwarz, lila- neutrales  T-Shirt bzw. Pullover trägt.  

•    Offen am Häs dürfen nur:
o    Gurra-Pins,
o    Tauforden oder
o    Zunftmeister-Geschenke getragen werden.


• Maske und Häs dürfen nur an Straßenveranstaltungen getragen werden. Bei Nichtteilnahme ist dies untersagt. Bei Veranstaltungen in Turnhallen oder ähnlichen Darbietungen darf nur das Häs getragen werden.

• Ersatz-Wechselblusen dürfen an Veranstaltungen nicht parallel mit der original Bluse getragen werden.

• Wird ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen oder beendigt dieses die Mitgliedschaft, darf das Häs und die Maske bei öffentlichen Veranstaltungen nicht mehr getragen werden.

• Kinder und Jugendliche, die vor dem 06. Lebensjahr bei der Narrengilde angemeldet waren, haben mit dem 14. Lebensjahr ein Anrecht auf ein vollständiges Häs. Bei Anmeldung nach dem 06. Lebensjahr gilt mit dem 14. Lebensjahr das Eintrittsdatum auf der Aktiv-Passiv-Liste.

• Kinder und Jugendliche die, die Vorrausetzungen des vorangegangenen Punktes erfüllen, müssen ihr Häs bis zum 01 Mai beim der Vorstandschaft beantragen.

• Kinderhäser sind Eigentum der Narrengilde und werden gegen einen Unkostenbeitrag, der vom Zunftrat festgelegt wird, jährlich an Kinder der Narrengilde ausgeliehen. Stichtag ist der 01 Oktober.
Nicht bis zum Stichtag zurückgegebene Häser gelten als ausgeliehen.

• Erhält ein Jugendlicher ein eigenes, vollständiges Häs, so muss das Kinderhäs zurückgegeben werden.


1.2 Teilnahme an Umzügen und Veranstaltungen

•    Jugendliche ab dem vollendeten 14.Lebensjahr dürfen in Begleitung eines gesetzlichen Vertreters (Eltern (oder Pate)) mit Maske an Tages–Umzügen bzw. Veranstaltungen teilnehmen.

•    Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen in Begleitung eines gesetzlichen Vertreters (Eltern oder Paten) mit Maske an Tages- und Nacht– Umzügen bzw. Veranstaltungen teilnehmen.

•    Der Pate (muss aktives Zunftmitglied sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben ) übernimmt die volle Verantwortung für den Jugendlichen für den Zeitraum der gesamten Veranstaltung, an der dieser teil- nimmt. Eine Patenschaft bedarf einer schriftlichen Zustimmung der Eltern. Diese Zustimmung muss dem Zunftrat vor der Busfahrt zum Umzug bzw. vor dem Narrensprung/ Veranstaltung gezeigt werden.

•    Jedes Mitglied, insbesondere der Pate eines Jugendlichen, hat für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes Sorge zu leisten.  

•    Jedes Aktive Mitglied bis zum vollendeten 49. Lebensjahr und angemeldetem Häs, sollte sich an mindestens 60% der Tagesumzüge beteiligen.

•    Zusatzpunkte können durch Teilnahme an Vereinsveranstaltungen wie, Narrenbaumstellen, Narrenmesse, Schülerbefreiung inkl. Rathaushaussturm und „Fasnet im Pflegeheim“ erreicht werden. Diese Zusatzpunkte werden wie Tagesumzugsteilnahmen gewertet.

•    Bei Familien mit aktivem Kinderhäs (Kinder unter 18 Jahren) ist es den Elternteilen gestattet die 60% zusammen zu erreichen.

•    Abmeldungen von der 60%-Regel sind nur unter Angabe von Gründen, schriftlich per Antrag bis zum 25.11. für die Folgesaison möglich. Abmeldungsanträge werden nur in Ausnahmefällen vom Gurrarat genehmigt.

•    Bei Bedarf kann das Häs in schriftlicher Form bis zum 25.11. für die Folgesaison stillgelegt werden. Dies hat zur Folge, dass für dieses Häs keine Arbeitseinsätze anfallen, jedoch darf dieses Häs auch in der jeweiligen Saison nicht getragen und ausgeliehen werden. Dies ist für maximal 2 Jahre möglich.

•    Für Mitglieder die ein eigenes Häs erhalten ist das Abmelden von der 60%-Regelung in den ersten beiden Jahren nach Erhalt des Häses nicht gestattet.
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

•    Ab dem 50. Lebensjahr und einer aktiven Vereinszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren ist die Teilnahme freigestellt. Freigestellte Gurra sollten sich frühzeitig bei der Vorstandschaft für die Teilnahme an geplanten Umzügen anmelden, da die Auslastung des Busses in erster Linie  mit nicht freigestellten Gurra berechnet  wird. Im Falle einer Busüberlastung kann freigestellten Gurra, die nicht gemeldet sind, keine Transportzusage gewährt werden.


2. Verhaltensregeln

•    Mitglieder der Narrengilde haben sich bei allen Anlässen oder Veranstaltungen so zu verhalten, dass sie keinen Schaden verursachen oder das Ansehen des Vereins schädigen.

•    Der Alkoholkonsum kann und will nicht untersagt werden. Es darf aber nicht durch den Genuss von Alkohol zu Ausschreitungen kommen. Bei mutwilligen Handlungen (Schädigungen) ist der Schaden in voller Höhe durch den Verursacher zu tragen.


3. Arbeitseinsätze

3.1 Allgemein

•    Für die Bestreitung des aktuellen Vereinsleben und die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls kann und will die Narrengilde Rißtal Gurra e.V. auf Arbeitseinsätze nicht verzichten, die in Form von unentgeltlichen Leistungen an Veranstaltungen der Narrengilde Rißtal Gurra e.V. von aktiven Mitgliedern erbracht werden.

3.2 Richtlinien

•    Als Arbeitseinsätze gelten alle Veranstaltungen an denen die Narrengilde Rißtal Gurra e.V. einen Mehrwert in Form von finanziellen Mitteln oder Anerkennung erlangt.

•    Alle aktiven Mitglieder ( auch jugendliche Aktive ab dem 14. Lebensjahr ) der Narrengilde Rißtal-Gurra e.V. haben in Form von Bereitstellung ihrer Arbeitskraft dazu beizutragen, dass die Narrengilde Rißtal- Gurra e.V. die gesteckten Vereinsziele erreicht.

•    Mitwirken an Veranstaltungen, an denen ein Bonuskreuz erlangt werden kann (Narrenbaumstellen, Rathaussturm, Tanzaufführungen, Fußballturnier, Spiel ohne Grenzen usw.), berechtigen nicht zum Anspruch auf einen Arbeitspunkt.

•    Steht ein Vereinsjubiläum zur Durchführung an, so werden die benötigten  Arbeitseinsätze jeweils im Durchführungsjahr gesondert aufgelistet.

•    Die Dauer eines Arbeitseinsatzes ist zeitlich unbegrenzt und gilt im Normalfall von Beginn bis Ende einer Veranstaltung.

•    Um eine gerechte Verteilung der Arbeitkraft jedes einzelnen Mitgliedes zu gewährleisten, wird eine Arbeitspunkteliste etabliert.

•    Eine Liste der planbaren Arbeitseinsätze wird jeweils zur Laufbendelausgabe den Mitgliedern mitgeteilt. Alle aktiven Mitglieder können sich somit frühzeitig zu den gelisteten Veranstaltungen eintragen und diese langfristig einplanen.

•    Die Anzahl der Arbeitseinsätze pro Mitglied wird nach Planbarkeit jeweils vom 11.11. eines Jahres zum  11.11. des Folgejahres festgelegt und den Mitgliedern mitgeteilt.
 
•    Durchschnittlich sollen von jedem aktiven Mitglied zwei Arbeitseinsätze geleistet werden wie bereits beschrieben.

•    Pro Arbeitseinsatz wird dem Mitglied ein Arbeitspunkt gutgeschrieben.

•    Jedes aktive Mitglied soll aus den bereits oben genannten Gründen seine Pflichtarbeitseinsätze eigenständig durchführen.

•    Eine Übernahme von Arbeitseinsätzen ist gestattet.

•    Kann ein Mitglied seinen Arbeitseinsatz nicht antreten oder ist nicht fähig diesen zu leisten, muss vom Mitglied selbständig für Ersatz gesorgt werden und die Änderung an den 2. Vorstand mitgeteilt werden. Außerdem ist mitzuteilen wem der Arbeitseinsatz gutgeschrieben werden soll.

•    Werden die festgelegten Soll-Arbeitspunkte bis zum 11.11 des folgenden Jahres nicht erreicht, werden die offenen Arbeitspunkte auf die Folgesaison als zusätzliche Pflichtarbeitseinsätze übertragen.

•    Ein aushändigen der Laufbendel ist nur nach Eintragung aller Pflichtarbeitseinsätze möglich.

 

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